COVID-19-Präventionskonzept für unsere Kurse

COVID-19-Präventionskonzept für die Sportausübung

Stand: 15.09.2021 – Änderungen vorbehalten!

Unter Einhaltung der aktuell gültigen COVID-19-Öffnungsverordnung der Bundesregierung, die mit 15.09.2021 in Kraft tritt, ist das Betreten von Sportstätten zum Zwecks der Ausübung von Sport unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Wir als SuperKids/SuperActive sind uns unserer Verantwortung bewusst, weshalb wir einerseits alle Beteiligten über die Maßnahmen mit diesem Präventionskonzept informieren und die Einhaltung der beschriebenen Maßnahmen in der Praxis empfehlen, aber vor allem auf die Eigenverantwortung der Funktionäre, Mitglieder, TrainerInnen und SportlerInnen setzen! Deshalb gilt, dass SportlerInnen, TrainerInnen sowie BetreuerInnen, die sich krank fühlen, nicht am Sportbetrieb teilnehmen dürfen. Sie haben der Sportstätte unbedingt fernzubleiben.

Jegliche Teilnahme am Trainingsbetrieb erfolgt auf eigene Gefahr. Es werden stets die jeweils aktuellen Verordnungen und Richtlinien der Bundesregierung bezüglich COVID-19 eingehalten; dies trifft auch auf dieses Präventionskonzept zu. Dabei stehen natürlich weiterhin die Gesundheit und die Sicherheit aller Personen im Verein und auf der Sportstätte an oberster Stelle.

Häufigste SymptomeSeltenere Symptome
FieberGliederschmerzen
Trockener HustenHalsschmerzen
SchnupfenKopfschmerzen
MüdigkeitDurchfall
Störung/Verlust des Geschmacks- und/oder GeruchsinnsAppetitlosigkeit
LungenentzündungAtembeschwerden oder Kurzatmigkeit
Jeder am Trainings- und Wettkampfbetrieb Beteiligte ist auch selbst dafür verantwortlich, sich über die aktuellen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf dem Laufenden zu halten!

Verantwortlichkeiten: COVID-19-Beauftragte

Mag. Manuela Huss, office@superkids.at, 0650/2206020 COVID-19-Beauftragte

Vorgaben laut Verordnung

  • Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr

    Der Zutritt zur Sportstätte ist nur Personen gestattet, die einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können, d.h.
    ◦ ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf
    ◦ ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (ab 1.9. in Wien für Personen über 12 Jahre: 48 Stunden)
    ◦ eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
    ◦ ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    ◦ (a) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
    ◦ (b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    ◦ (c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
    • (d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Punkte a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen
    • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
    • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf

  • Keine Nachweispflicht für ...

    Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt NICHT für
    ◦ Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
    ◦ Für unsere Outdoor Kurse am Kreuzbergl, sofern die Personenanzahl 25 nicht überschreitet

  • Der Kunde hat ...

    ◦ beim Betreten der Schulen (SuperKids) einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen

  • Registrierung

    Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, sind verpflichtet, zum Zweck der Kontaktpersonenverfolgung der Sportstätte folgende Daten bekanntzugeben:
    ◦ Vor- und Familiennamen und
    ◦ Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse

1. Verhaltensregeln von SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen

• Umarmen und Händeschütteln bei der Begrüßung sind zu unterlassen.
• Zu den Hygienestandards zählt das regelmäßige Händewaschen und -desinfizieren beim Betreten und Verlassen sowie vor und nach jedem Training/Spiel. Ist dies nicht möglich, sind die auf der Sportstätte zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel für die Handhygiene beim Betreten und Verlassen zu nutzen.
• Wenn geniest oder gehustet werden muss, so sollte dies ausschließlich in die Armbeuge und nicht in die Hände erfolgen. Zudem sollte spucken und Nase putzen auf dem Spielfeld vermieden werden.
• Persönliche Utensilien sollen gekennzeichnet (zB. zuhause gefüllte Trinkflasche, Handtücher, usw.) und auf keinen Fall geteilt werden.
• Pünktliches Erscheinen zur Sporteinheit wird erbeten.
• Es gilt stets, die aktuellen Vorgaben der Vereinsführung bzw. des Sportstättenbetreibers einzuhalten.

2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur

• Am Ein-/Ausgang, im Spiel- und Trainingsbereich sowie in den WC-Anlagen der Sportstätte sind ausreichend Desinfektionsmittel für die Oberflächen- und Händedesinfektion zur Verfügung zu stellen. Wenn die Sportstätte eine Waschmöglichkeit bietet, soll die Desinfektion durch das korrekte Händewaschen mit Seife ersetzt werden.
• Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Stiegen- und sonstige allgemein zugängliche Bereiche sind ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Hallen des Sportzentrums betreten. Das Verbleiben in den Gängen ist untersagt!
• Der Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Bei geschlossenen Räumen ist auf eine gute Durchlüftung zu achten.
• Türen sollten möglichst offenbleiben, damit keine Türgriffe benutzt werden müssen. Grundsätzlich ist auf eine regelmäßige Reinigung bzw. Desinfektion aller Kontaktoberflächen zu achten.
• Stark genutzte Handkontaktflächen (Türgriffe, Geländer, Armaturen, etc.) sollen auch während der Veranstaltung in regelmäßigen Abständen gereinigt werden.
• Besprechungen sollten nach Möglichkeit im Freien organisiert werden bzw. in möglichst großen Räumlichkeiten stattfinden, in denen der Mindestabstand eingehalten werden kann.
• Bei Kinder- und Jugendtrainings empfehlen wir, dass Eltern/Begleitpersonen die Kinder/Jugendlichen zum Trainingsort bringen und nach Trainingsende wieder abholen. Ein Verweilen auf der Sportstätte wird nicht empfohlen bzw. ist nur unter Einhaltung der Vorgaben gestattet.

3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material

• Unvermeidbar mit den Händen zu berührende Gegenstände und Kontaktflächen (Türklinken, usw.) sollen regelmäßig desinfiziert werden.
• WC-Anlagen und Dusch- und Waschräume sollen täglich desinfiziert werden.
• Eine Grundreinigung der Gemeinschaftsräume/Umkleidekabinen soll mindestens einmal pro Woche sichergestellt werden.
• Es sollen Möglichkeit zur Händedesinfektion geschaffen werden (für Kinder unerreichbar verwahren). Bitte jedoch keinesfalls zugleich Händewaschen und Desinfizieren: Händewaschen ist vorzuziehen. Die Verwendung von geeigneten Desinfektionsmitteln ist nur dann empfohlen, wenn es keine Möglichkeit zum Händewaschen gibt.
• Alters- und situationsadäquate Aufklärung von Kindern und Jugendlichen über Hygiene (Husten/Niesen, …)
• Regelmäßiges Lüften (zumindest 1x pro Stunde, wenn möglich Querlüften)
• Werden Sportgeräte von unterschiedlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern verwendet, so sind diese zu desinfizieren.

4. Verhalten bei Auftreten eines Sars-CoV-2-Verdachtsfalls bzw. -Infektion

Bei Krankheitssymptomen jeglicher Art ist für die betroffenen Personen kein Training gestattet bzw. ist ein ggf. laufendes Training sofort einzustellen. Die betroffene Person muss

• die Sportstätte umgehend verlassen und sich in Selbstisolation begeben
• die Gesundheitshotline 1450 und die Vereinsführung kontaktieren.

Die Vereinsführung hat umgehend die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und deren Anweisungen strikt befolgen.

Beispielhaft für das Konzept können hier die Empfehlungen des BMBWF verwendet werden, und sollten beim Auftreten eines Verdachts- oder Krankheitsfalls unbedingt eingehalten werden:

Szenario A: Betroffene/r ist anwesend

• Der Verdachtsfall ist sofort in einem eigenen Raum unterzubringen.
• Die Vereinsführung muss sofort den Vereinsarzt sowie die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde (BH, Magistrat, Amtsarzt) informieren und mit ihr alle weiteren Schritte vereinbaren.
• Ist ein/e Minderjährige/r betroffen, informiert die Vereinsführung unverzüglich die Eltern/Erziehungsberechtigten des/der unmittelbar Betroffenen.
• Die weitere Vorgehensweise wird von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden verfügt. Auch Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden.
• Dokumentation durch die Vereinsführung, welche Personen Kontakt mit zur betroffenen Person haben bzw. hatten sowie Art des Kontaktes.
• Dokumentation der Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen (mit Uhrzeit durch die Vereinsführung.
• Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde.

Szenario B: Betroffene/r ist nicht anwesend

• Die betroffene Person bzw. die Eltern/Erziehungsberechtigten kontaktieren von zuhause aus unverzüglich die Gesundheitshotline 1450.
• Die betroffene Person bzw. die Eltern/Erziehungsberechtigten informieren die Vereinsführung.
• Unmittelbar danach sind von der Vereinsführung der Vereinsarzt und die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren.
• Weitere Schritte werden von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden verfügt. Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. Die Vereinsführung unterstützt bei der Umsetzung der Maßnahmen.
• Dokumentation durch die Vereinsführung, welche Personen Kontakt zur betroffenen Person hatten sowie Art des Kontakts.
• Dokumentation der Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen (mit Uhrzeit durch die Vereinsführung.
• Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde.

Wir empfehlen allen Vereinen, schon im Vorfeld die Kontaktdaten der zuständigen Gesundheitsbehörden einzuholen, um im Verdachtsfall alle notwendigen Informationen bereitzuhaben.

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